Satzung der Deutsche-Sullivan-Gesellschaft e.V.

 

 

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§ 1 Name und Sitz

  1. Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Sullivan-Gesellschaft“, nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e. V.)“.
  2. Sitz der Gesellschaft ist Mannheim.
     

§ 2 Zweck und Aufgaben der Gesellschaft

Zweck der Gesellschaft ist, Bestrebungen zu fördern, welche der Verbreitung und dem Verständnis des Gesamtwerks von Arthur Sullivan (1842 – 1900) dienen, unter besonderer Berücksichtigung der Rezeption im deutschsprachigen Raum. Die DSG arbeitet zu diesem Zweck mit der Sir Arthur Sullivan Society in England zusammen. Die Ergebnisse der Forschungsarbeiten werden der Öffentlichkeit in einem Vereinsorgan und in sonst geeigneter Form zugänglich gemacht.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden (Einzelpersonen, Firmen, Vereine, Körperschaften).
  2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Annahme und schriftliche Bestätigung durch den Vorstand.
  3. Ablehnungen von Beitrittsanträgen durch den Vorstand bedürfen einer sachlichen Begründung.
  4. In besonderen Fällen kann eine Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
  5. Die Mitgliedschaft endet
    mit dem Tod des Mitglieds,
    durch schriftliche Austrittserklärung (gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig)
    durch Ausschluss aus dem Verein.
  6. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, insbesondere wenn es durch sein Verhalten dem Ansehen der Gesellschaft in erheblichem Maße schadet, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitglieder­versammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im ersten Quartal des Jahres fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von
    30 Tagen durch persönliche Einladung mittels Brief an die letztbekannte Anschrift der Vereinsmitglieder einzuberufen (Jahreshauptversammlung). Die persönliche Einladung kann auch in elektronischer Form übermittelt werden. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Jahreshauptversammlung soll möglichst mit einer Sullivan-Veranstaltung verbunden sein.
  2. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  3. Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich und mindestens 45 Tage vor der Jahreshauptversammlung beim Vorsitzenden einzureichen. Die Mitgliederversammlung kann über nachträglich eingebrachte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nur entscheiden, wenn es sich um Anträge innerhalb der bestehenden Tagesordnungspunkte handelt. Über Satzungsänderungen, Vorstands­wahlen und die Vereinsauflösung kann nicht in nachträglich gestellten Anträgen entschieden werden. Hier­für ist gegebenenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung der sat­zungs­gemäßen Fristen einzuberufen.
  4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  5. Wahl des Vorstands,

    Feststellung des Jahresabschlusses,

    Entlastung des Vorstands,

    Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,

    Wahl der Rechnungsprüfer,

    Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,

    Abstimmung über fristgerecht gestellte Anträge,

    Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds
    gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

      5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden und der durch schriftliche Vollmacht vertretenen Mitglieder gefasst.
      Beschlüsse über - die Änderung der Satzung - die Auflösung des Vereins oder - die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds sind mit der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden und der durch schriftliche Vollmacht vertretenen Mitglieder zu fassen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sein Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen. Jedes stimmberechtigte Mitglied, das bei der Mitgliederversammlung anwesend ist, kann bis zu zwei weitere Mitglieder vertreten. Die Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Abstimmung beantragt wird.
      Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
      Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Beschlüsse lönnen nur innerhalb eines Monats nach dem Tag der Mitgliederversammlung von bei der Versammlung anwesenden Mitgliedern schriftlich, auch in elektronischer Form, beim Vorstand erhoben werden. Über die Begründetheit der Einwendungen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit und teilt seine Entscheidung den Mitgliedern schriftlich in elektronischer Form mit.


        § 9 Der Vorstand

        1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
          dem Vorsitzenden,
          dem geschäftsführenden Vorsitzenden
          dem Schriftführer
          dem Schatzmeister.
        2. Mitglied des Vorstands kann nur werden, wer auch Mitglied der Gesellschaft ist.
        3. Der Vorsitzende und der geschäftsführende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne
          von § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein berechtigt, die Gesellschaft nach außen zu vertreten.
        4. Der Vorstand leitet die Gesellschaft und beruft – nach Möglichkeit – einen Wissenschaftlichen Beirat, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Mitglieder des Vorstandes können dem wissenschaftlichen Beirat angehören.
        5. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
        6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

        § 10 Rechnungsprüfung

        Die Rechnungsprüfung wird durch zwei Rechnungsprüfer vorgenommen.
        Rechnungsprüfer müssen nicht Gesellschaftsmitglieder sein.
        Die Mitgliederversammlung wählt die Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
        Den Rechnungsprüfern obliegen die Überprüfung der Kassenführung und die Prüfung der Jahresrechnung. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.


        § 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

        Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Musikabteilung mit Mendelssohn-Archiv der Staatsbibliothek zu Berlin [Unter den Linden 8, D-10117 Berlin (Mitte)], die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Erforschung und Verbreitung des Werkes von Arthur Sullivan zu verwenden hat.



         

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